Update
Update 31.08.2026: Dieser Artikel führt sechs frühere Beiträge zum BFSG zusammen und ersetzt sie. Der Stand ist durchgehend aktualisiert, überholte Fristen und erledigte Countdown-Themen wurden entfernt.
Was du in 10 Minuten erfährst:
- Wie der aktuelle Stand des EU-Verfahrens gegen Deutschland wegen der BFSG-Umsetzung ist
- Wer wirklich vom BFSG betroffen ist und wo die Kleinstunternehmen-Ausnahme endet
- Wie die beiden bekannten Abmahnwellen einzuordnen sind und was die Marktüberwachung aktuell tut
Ein Gesetz, das seit über einem Jahr für Unsicherheit sorgt
Ob Gaststätte in Wardenburg, Handwerksbetrieb in Hude oder Einzelhändler in Hatten. Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Juni 2025 in Kraft getreten ist, taucht bei Website-Checks in der Region immer wieder dieselbe Frage auf: Betrifft mich das eigentlich, und wie ernst muss ich es nehmen?
Die ehrliche Antwort ist unbequem, weil sie nicht in einem Satz passt. Das BFSG betrifft mehr Betriebe, als viele denken, die Durchsetzung läuft aber langsamer an, als frühere Abmahnwellen vermuten ließen. Dieser Artikel bündelt den aktuellen Stand, ohne Panik und ohne Verharmlosung.
Wie sich das entwickelt hat
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Bereits im Juli 2022 hatte die EU-Kommission ein erstes Mahnschreiben an Deutschland geschickt, weil die Umsetzungsmaßnahmen unvollständig gemeldet wurden. Im Juli 2024 folgte eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme.
Am 11. März 2026 hat die EU-Kommission eine ergänzende, mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, weil sie weiterhin Umsetzungslücken sieht. Das ist die letzte Verfahrensstufe vor einer möglichen Klage. Die Kommission hatte Deutschland eine Frist bis Mitte Mai 2026 gesetzt. Bis heute, Stand 31. August 2026, ist keine tatsächliche Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgt.
Parallel dazu ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg seit Januar 2026 aktiv. Sie hat am 29. Januar 2026 ihre Kontrollstrategie beschlossen und prüft auf zwei Wegen, reaktiv über eingehende Beschwerden und aktiv durch systematische Kontrollen. Nach eigener Darstellung hat der reaktive Weg Vorrang, im Fokus stehen Angebote mit hoher Reichweite und hoher Bedeutung für eine selbstständige Lebensführung.
Wer ist wirklich betroffen? Die Ausnahme ist enger, als viele denken
Die häufigste Frage bei Website-Checks lautet: Ich bin doch ein kleiner Betrieb, betrifft mich das überhaupt? Die Antwort hängt von drei Faktoren ab, die oft durcheinandergebracht werden.
Betrifft dich das? Schnelltest in 30 Sekunden
Ja, sofort relevant wenn: Du einen Online-Shop, ein Buchungssystem oder digitale Bankdienstleistungen anbietest, unabhängig von deiner Betriebsgröße.
Ausgenommen bei Dienstleistungen wenn: Du weniger als 10 Mitarbeiter und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz hast und ausschließlich reine Dienstleistungen anbietest, ohne elektronischen Geschäftsverkehr.
Nicht betroffen wenn: Du weder online verkaufst noch digitale Dienstleistungen mit Vertragsanbahnung anbietest.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen, das steht so in § 3 Abs. 3 BFSG. Die Ausnahme gilt aber nicht, sobald elektronischer Geschäftsverkehr im Spiel ist. Ein Beispiel: Eine kleine Bäckerei mit fünf Mitarbeitern und 800.000 Euro Jahresumsatz, die Torten über einen Online-Shop bestellbar macht, fällt für diesen Shop unter das Gesetz, auch als Kleinstunternehmen.
Der rechtliche Maßstab ist WCAG 2.1 Level AA, ein internationaler Standard mit vier Grundprinzipien. Inhalte müssen wahrnehmbar sein, also für unterschiedliche Sinne zugänglich. Sie müssen bedienbar sein, also vollständig per Tastatur nutzbar. Sie müssen verständlich sein, mit klarer Sprache und nachvollziehbaren Formularen. Und sie müssen robust sein, also mit gängigen Hilfstechnologien wie Screenreadern kompatibel.
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Die Pflichtdokumente: Was du nachweisen musst
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG drei Dokumente, die häufig unterschätzt werden. Erstens die technische Dokumentation, die konkret beschreibt, welche Barrierefreiheitsmaßnahmen umgesetzt wurden und mit welchen Verfahren getestet wurde. Zweitens die öffentliche Barrierefreiheitserklärung, die auf der Website zugänglich sein muss und bekannte Einschränkungen ehrlich benennt. Drittens die EU-Konformitätserklärung, ein rechtsverbindliches Dokument, das nicht öffentlich stehen muss, aber auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde sofort verfügbar sein sollte.
Ein Punkt, der in der Praxis besonders oft fehlt: Die Barrierefreiheitserklärung muss selbst barrierefrei zugänglich sein. Eine eingescannte PDF-Datei im Footer erfüllt diese Anforderung nicht, sie sollte als strukturierte HTML-Seite bereitstehen.
Was viele zusätzlich übersehen: Nicht nur die HTML-Seiten selbst, sondern auch herunterladbare Dokumente wie AGB, Preislisten oder Antragsformulare müssen barrierefrei sein oder durch zugängliche HTML-Versionen ersetzt werden. Gerade bei älteren Websites liegen hier oft noch dutzende nicht barrierefreie PDF-Dateien.
Abmahnwellen im Überblick: Zwei sehr unterschiedliche Qualitäten
Seit dem Sommer 2025 gab es zwei klar unterscheidbare Abmahnwellen, die man nicht in einen Topf werfen sollte. Die erste Welle stammt von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag von "die-website-experten.de". Mehrere spezialisierte Kanzleien bewerten diese Schreiben als rechtlich fragwürdig, sie enthalten pauschale Vorwürfe ohne konkrete Mängelbenennung und fordern zwischen 595 und 1.032 Euro, bei gleichzeitigem Angebot eigener Beratungsleistungen.
Die zweite Welle ist deutlich professioneller aufgestellt. Seit Februar 2026 verschickt die Kanzlei KBM Legal Abmahnungen mit einem konkreten Prüfbericht der K3 International GmbH, der tatsächliche WCAG-Fehler auf der jeweiligen Website auflistet. Die Kosten liegen bei rund 2.274 Euro, zusammengesetzt aus vorgerichtlichen Kosten und einer Webseitenanalyse.
Wichtig zu wissen: Ob BFSG-Verstöße über § 3a UWG als Rechtsbruch tatsächlich wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, ist gerichtlich bislang nicht abschließend geklärt. Das bedeutet nicht, dass die zugrundeliegende gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit dadurch weniger real wäre, wohl aber, dass die rechtliche Grundlage der Abmahnungen selbst umstritten bleibt.
Auch wenn ein Teil der bisherigen Abmahnungen rechtlich fragwürdig ist, bleibt das zugrundeliegende Risiko bestehen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie nicht vorschnell bezahlen, aber auch nicht ignorieren, sondern rechtlich prüfen lassen.
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Barrierefreiheit und Sicherheit gehören zusammen
Ein Beispiel aus dem März 2026 zeigt, warum Barrierefreiheit nicht isoliert betrachtet werden sollte. Das WordPress-Plugin "Ally", das auf über 400.000 Websites zur BFSG-Compliance eingesetzt wurde, enthielt eine kritische SQL-Injection-Schwachstelle. Unauthentifizierte Angreifer konnten darüber Passwort-Hashes auslesen und Datenbank-Inhalte kompromittieren.
Die Ironie liegt auf der Hand: Ein Werkzeug, das Vertrauen und Zugänglichkeit schaffen sollte, wurde selbst zum Sicherheitsrisiko. Für die Praxis bedeutet das, Plugin-Audits sollten immer beide Dimensionen bewerten. Erfüllt das Plugin die funktionale Anforderung, und ist es selbst sicher genug, um vertrauenswürdig zu sein.
Wie ich bereits im Artikel zum WordPress-7.0-Ratgeber beschrieben habe, stammen laut Wordfence rund 90 Prozent aller WordPress-Sicherheitslücken aus Plugins. Das gilt für Accessibility-Plugins genauso wie für jede andere Kategorie.
Was das für deine Website konkret bedeutet
Barrierefreiheit lässt sich nicht mit einem einzelnen Schritt erledigen, aber die wichtigsten Bereiche lassen sich klar benennen. Tastaturnavigation ist einer der häufigsten Schwachpunkte, ein einfacher Test mit der Tab-Taste zeigt schnell, ob Warenkorb, Menü und Kontaktformular ohne Maus erreichbar sind. Farbkontraste brauchen mindestens ein Verhältnis von 4,5 zu 1 für normalen Text, viele moderne Designs mit hellgrauer Schrift auf weißem Grund erfüllen das nicht. Alternativtexte für Bilder fehlen häufig komplett oder sind zu generisch, um Screenreader-Nutzern wirklich zu helfen.
Overlay-Plugins, die versprechen, eine Website mit einem Klick barrierefrei zu machen, werden von Barrierefreiheits-Experten überwiegend kritisch bewertet. Sie legen meist nur eine oberflächliche Schicht über bestehende strukturelle Probleme, ohne diese wirklich zu lösen. Für die geforderte Barrierefreiheitserklärung reicht ein reines Overlay-Tool nicht aus.
Was ich bei Website-Checks in der Region beobachte
Was mir bei Betrieben in Hatten, Wardenburg und Hude regelmäßig begegnet: Websites sind über Jahre gewachsen, ein Online-Shop kam dazu, dann ein Buchungssystem, dann eine Kundenverwaltung. Jedes dieser Systeme bringt eigene Barrieren mit, die einzeln angegangen werden müssen, nicht pauschal mit einem Tool.
Viele Websites in der Region laufen zudem auf älteren, selbst gewachsenen Systemen ohne eingebaute Barrierefreiheit. Das macht eine nachträgliche Umsetzung oft aufwendiger, als es bei einem modernen, von Grund auf sauber strukturierten System der Fall wäre. Gleichzeitig gilt: Die meisten Konkurrenten in der Region tun bislang noch wenig in diesem Bereich. Wer jetzt systematisch anfängt, hat einen echten Vorsprung, bevor Barrierefreiheit in ein bis zwei Jahren zum erwarteten Standard wird.
Fazit
Das BFSG ist kein Thema, das sich mit einem Plugin oder einer einzelnen Aktion erledigen lässt, aber es ist auch kein Grund für Panik. Die EU-Klage gegen Deutschland ist bislang ausgeblieben, die Marktüberwachung läuft an, ohne dass bereits öffentlich dokumentierte Bußgelder bekannt wären. Wer jetzt strukturiert an den wichtigsten Punkten arbeitet, Tastaturnavigation, Kontraste, Alt-Texte und eine ehrliche Barrierefreiheitserklärung, ist für die absehbare Zukunft gut aufgestellt.
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